Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrauende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz stärkt die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen.
Mit der Installation und Ernennung des Patientenbeauftragten hat die Bundesregierung 2004 einen entscheidenden Schritt in Richtung Patienteninformation getan.
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten hat per Gesetz die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass das Recht der Patienten auf Beratung und Information sowie
auf Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung berücksichtigt wird
Hier gehts weiter......
Patientenrechtegesetz seit 26.02.2013 in Kraft:
Behandlungsvertrag: Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 9
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit gesehen, die in verschiedenen Gesetzen verteilten und stark durch die Rechtsprechung ausgeformten Patientenrecht in einem Gesetz zu bündeln. Zu diesem Zweck
haben Bundestag und Bundesrat das sog. Patientenrechtegesetz verabschiedet.
Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das am 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz verankert das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patienten als Behandlungsvertrag in den §§ 630 a bis 630 h BGB.
Die Regelungen über den Behandlungsvertrag normieren u.a. Informations- und Aufklärungspflichten des Arztes, die Dokumentationspflicht, das Recht auf Akteneinsicht des Patienten und die
Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess.
In bestimmten Fällen sollen Patienten beispielsweise über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung informiert werden. Wenn der Arzt weiß, dass die vollständige Übernahme der Kosten durch Dritte
nicht gesichert ist oder sich ihm nach den Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, muss er den Patienten gemäß § 630 c Abs. 3 BGB vor Beginn der Behandlung in Textform darüber informieren.
Neuerungen im 5. Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
Das Patientenrechtegesetz hat auch zu Neuerungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geführt.
Beispielsweise erlaubt es der neu eingefügte § 13 Abs. 3a SGB V gesetzlich Versicherten sich Leistungen selber zu beschaffen, wenn die Krankenkasse über einen Antrag nicht innerhalb der dort
bestimmten Fristen entscheidet.
Zudem sollen die gesetzlichen Krankenkassen Versicherte gemäß § 66 SGB V bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen. Dies kann beispielsweise durch eine Begutachtung eines
Behandlungsfalles durch den Medizinischen Dienst geschehen. Für privat krankenversicherte Patienten können sich vergleichbare Regelungen in den mit der Krankenversicherung vereinbarten
Versicherungsbedingungen finden.
Download Patientenrechte stärken
Gesundheitspolitische Informationen