Grad der Behinderung
Der „Grad der Behinderung“ (GdB) ist eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Ausgedrückt wird der GdB in Zehnerschritten von 20 bis 100. Dabei handelt es sich
nicht um Prozentangaben, wie oft irrtümlich angenommen. Je höher der Wert, desto umfangreicher sind die Beeinträchtigungen. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht zusammengezählt, sondern in
ihrer Gesamtheit bewertet. Falls eine Einschränkung A für sich betrachtet zu einem GdB von 30 und eine zweite Einschränkung B zu einem GdB von 50 führt, werden keine 80, sondern zum Beispiel nur
60 festgestellt. Dabei ist wichtig, dass eine Behinderung ab einem GdB von 50 als Schwerbehinderung gilt.
In diesem Fall kann bei der zuständigen Kommunalverwaltung (Amt für soziale Angelegenheiten) ober beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Die Kommunalverwaltung trifft
ihre Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des Hausarztes, der Fachärzte oder der Krankenhäuser. Daher sollten dem Antrag – wenn möglich – ärztliche Unterlagen hinzugefügt werden. Im Bescheid
wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein Grad der Behinderung angegeben. Außerdem gilt dieser Bescheid als Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale, die zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen berechtigen.
Die Anhaltspunkte, nach denen bei ärztlichen Gutachten der Grad der Behinderung bis 2008 bewertet wurden (Versorgungsmedizinischen Grundsätze), können hier als PDF-Datei heruntergeladen werden. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) löste zum 1. Januar 2009 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) ab.
Weitere Information zur Versorgungsmedizin-Verordnung auf
der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums.